Das AGG-Beschwerdeverfahren der LVM - Unterstützung im Fall von Diskriminierung in der LVM

Beitrag
Auszug aus der LVM Antidiskriminierungs- und Antibelästigungs-Richtlinie:
Der Vorstand der LVM Versicherung missbilligt jede Form von Diskriminierung, Belästigung und Viktimisierung in allen beruflichen Zusammenhängen und zwischenmenschlichen Beziehungen am Arbeitsplatz und verfolgt hierbei eine Null-Toleranz-Strategie.

Alle betroffenen Personen, die sich einer Situation von Diskriminierung, Belästigung und Viktimisierung bei der LVM Versicherung ausgesetzt sehen, müssen in die Lage versetzt werden, sich vertrauensvoll an Personen wenden zu können, die für den Umgang mit diesen Sachverhalten ausgewählt und ausgebildet wurden, um so Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Auch Zeug:innen oder andere mit der Situation konfrontierte Personen müssen den Zugang zu einer solchen Unterstützung erhalten können.  

Hierzu hat die LVM zwei Wege bzw. Prozesse implementiert, die die Sachverhalte jeweils unterschiedlich aufgreifen:
1.  Beratung und Unterstützung / Anlaufstellen:
■ strebt/streben eine nahe am Problem orientierte Lösung ohne eine formelle AGG-Beschwerde an.
2.  Das AGG-Beschwerdeverfahren:
■ Beschäftigte, die von Benachteiligungen oder Belästigungen nach dem AGG betroffen sind (im Folgenden ´betroffene Personen´), können eine formelle Beschwerde bei der LVM-AGG-Beschwerdestelle nach §13 AGG einreichen. In diesem Fall führt die LVM-AGG-Beschwerdestelle das Verfahren nach Ziffer 6.3 durch. Das AGG erfasst Benachteiligungen und Belästigungen im dienstlichen Kontext aus rassistischen Gründen, wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Alle Formen von sexueller Belästigung können ebenfalls einen Verstoß gegen das AGG darstellen.

Das AGG-Beschwerdeverfahren bei der LVM Versicherung

Die LVM Versicherung hat für das AGG-Beschwerdeverfahren eine Beschwerdestelle in der Abteilung Recht eingerichtet.

Ein AGG-Beschwerdeverfahren bei  der LVM Versicherung läuft in der Regel wie folgt ab:

1. Die betroffene Person reicht eine Beschwerde bei der AGG-Beschwerdestelle ein.
 
2. Die AGG-Beschwerdestelle prüft, ob es sich um eine Benachteiligung oder Belästigung handelt, die dem Anwendungsbereich des AGG unterliegen könnte. Das AGG erfasst Benachteiligungen und Belästigungen im dienstlichen Kontext aus rassistischen Gründen, wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Alle Formen von sexueller Belästigung können ebenfalls einen Verstoß gegen das AGG darstellen. Sollte der Vorfall nicht vom Anwendungsbereich des AGG umfasst sein, verweist die AGG-Beschwerdestelle auf alternative Anlaufstellen.
Kommt das Vorliegen eines Verstoßes gegen das AGG in Betracht, fährt die AGG-Beschwerdestelle mit den nachfolgenden Schritten fort. 

3. Zur Sachverhaltsaufklärung führt die AGG-Beschwerdestelle zunächst mit der betroffenen Person und anschließend mit der Person, gegen die sich die Beschwerde richtet, ein Gespräch.

4. Sollte es aus Sicht der AGG-Beschwerdestelle zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich sein, Zeug:innen zu hören, führt die LVM-AGG-Beschwerdestelle auch mit möglichen Zeug:innen Gespräche und nimmt ggf. Einsicht in Unterlagen.

5. Weitere interne und externe Beteiligte (z. B. Führungskraft, Personalabteilung einschließlich Gesundheit & Soziales, Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung oder externe Berater) bezieht die AGG-Beschwerdestelle ein, wenn sie dies für erforderlich hält. 

6. Sobald der Sachverhalt aus Sicht der AGG-Beschwerdestelle hinreichend aufgeklärt ist, erstellt die AGG-Beschwerdestelle einen Bericht. Dieser enthält den von ihr ermittelten Sachverhalt und ihre rechtliche Würdigung, ob ein Verstoß gegen das AGG vorliegt. Die AGG-Beschwerdestelle kann in dem Bericht zudem Maßnahmen, insbesondere Schutzmaßnahmen nach § 12 Abs. 1 AGG bei festgestellten Verstößen, empfehlen. Den Bericht übermittelt die AGG-Beschwerdestelle ausschließlich an die Abteilungsleitung Personal. 

7. Anschließend führt die AGG-Beschwerdestelle mit der betroffenen Person ein Gespräch, in dem sie die wesentlichen Ergebnisse ihrer Prüfung mitteilt. Die AGG-Beschwerdestelle kann diese auch dem/der Beschwerdegegner:in mitteilen. 

8. Die Abteilung Personal entscheidet, ob und welche Maßnahmen getroffen werden. Das AGG verlangt von Arbeitgeber:innen, dass sie die allgemein erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen treffen und bei Verstößen im Einzelfall geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen ergreifen (§12 Abs. 1, Abs 3 AGG).

Es ist nicht zwingend erforderlich, vor einer AGG-Beschwerde die genannten Beratungs- und Unterstützungsangebote in Anspruch zu nehmen.
 
 
 
 




 
 


Dieser Artikel wurde von LVM (Innendienst) erstellt und zuletzt am aktualisiert.