Wie verhalte ich mich als Führungskraft gegenüber einem oder einer Mitarbeitenden unter akutem Suchtmitteleinfluss?

Beitrag
Auszug aus der Regelungsabrede zur Suchtprävention und zum Verhalten gegenüber suchtmittelgefährdeten bzw. –abhängigen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen bei der LVM Versicherung:
Zur Vermeidung einer Eigen- und/oder Fremdgefährdung am Arbeitsplatz (vgl. BGV A1 §15 (2) Unfallverhütungsvorschriften) sollen Führungskräfte solche Mitarbeiter:innen, die alkoholisiert oder in Folge von Drogenkonsum nicht mehr in der Lage sind, ihre Arbeit in normaler Art und Güte auszuführen, von deren Arbeitsplatz entfernen. Die Führungskraft ist verpflichtet, für eine sichere Heimfahrt des oder der Mitarbeitenden zu sorgen.

Vorgehensweise:

  1. Die Führungskraft stellt fest, dass der oder die Mitarbeiter:in offensichtlich unter Einfluss berauschender Mittel steht, z.B. durch torkelnden Gang, lallende Sprache, Schwierigkeiten im motorischen Bereich, unangemessene Vertraulichkeit und andere Auffälligkeiten.
  2. Die Führungskraft spricht den oder die Mitarbeiter:in an. Hierzu sollte sie zur Absicherung eine:n weitere:n Mitarbeiter:in hinzuziehen. Der oder die offensichtlich unter berauschenden Mitteln stehende Mitarbeiter:in wird nach den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften von der Arbeit suspendiert.
  3. Soweit möglich, wird der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin benachrichtigt. Der oder die suspendierte Mitarbeiter:in wird darauf hingewiesen, dass er oder sie sich unverzüglich durch ein Attest eines Arztes oder einer Ärztin des Vertrauens von dem Verdacht des Suchtmittelkonsums befreien kann. Sollte sich herausstellen, dass der oder die betroffene Mitarbeiter:in nicht unter Einfluss berauschender Mittel stand, trägt die LVM die angefallenen Kosten.
  4. Die Führungskraft sorgt für eine geeignete, kostengünstige und sichere Heimfahrt des oder der betroffenen Mitarbeiter:in. Der oder die Mitarbeiter:in hat dafür die Kosten zu tragen.
  5. Über den gesamten Vorgang und Ablauf sind unverzüglich der oder die zuständige Mitarbeiter:in, Personaleinsatz, der oder die Sozialberater:in und der Betriebsrat zu informieren. Die versäumte Arbeitszeit des oder der betroffenen Mitarbeiter:in wird nicht vergütet oder durch Guthabenstunden aufgefüllt.
  6. Bei nächstmöglicher Gelegenheit wird ein Gespräch gemäß dem Maßnahmekatalog geführt. Je nach Lage des Falles kann auch ein Gespräch gemäß Stufe 2 des Maßnahmenkataloges geführt werden.
Dieser Artikel wurde von LVM (Innendienst) erstellt und zuletzt am aktualisiert.